STARSARENA Konzertagentur GmbH ist seit dem 01.01.2017 exklusiver Partner in Deutschland von dem TV-Sender Channel One Russia. Worldwide.
Für TV Verträge zwischen der STARSARENA Konzertagentur GmbH und ihrer Vertragspartnern (im Folgenden: Werbungtreibende) über die Ausstrahlung von Werbespots, Sponsorhinweisen und anderen möglichen Sonderwerbeformen (im Folgenden: Werbebuchungen oder Werbefilm) im Channel One Russia. Worldwide gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen der Werbungtreibenden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
1. Die Vertragsbedingungen gelten zwischen der STARSARENA Konzertagentur GmbH (nachfolgend die Firma genannt) und dem Werbetreibenden (Kunden) für die Ausstrahlung von Werbung (Spots und Sponsoring) im Fernsehen. Die AGB gelten für diesen und auch zukünftige Verträge. AGB des Kunden gelten nicht. Besondere AGB gelten für die Produktion von Medieninhalten, die Werbung im Internet sowie die Veranstaltung von Events. Vertragliche Vereinbarungen im Einzelfall gehen vor, soweit sie in Text- oder Schriftform niedergelegt sind.
2. Ein Angebot der Firma ist im Einzelfall nur bindend, wenn dies in Schrift- oder Textform ausdrücklich so bezeichnet ist. Ist nichts anderes angeführt, ist das Angebot zwei Wochen ab dem Datum seiner Erstellung verbindlich. Übermittelt der Kunde Material wie Bilder, Video, Audio oder Texte, ist dies ein verbindliches Vertragsangebot, soweit nicht die Übermittlung schriftlich oder in Textform als Anfrage bezeichnet ist. Die Vertragsabwicklung durch die Firma beispielsweise mit Blick auf die Aktualität des Auftrages gilt auch ohne gesonderte Mitteilung an den Kunden als Angebotsannahme.
3. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag bis 14 Tage vor der ersten Ausstrahlung zu kündigen. Im Falle der wirksamen Kündigung behält die Firma den Vergütungsanspruch in Höhe von zehn Prozent des Nettoauftragswertes, es sei denn, der Kunde weist die geringerer Aufwendung der Firma nach; der Firma bleibt vorbehalten, höhere Aufwendungen nachzuweisen. In allen übrigen Fällen verbleibt der Firma die vereinbarte Vergütung abzüglich der Anrechnung, was es infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Ressourcen erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlassen hat.
4. Die Firma verpflichtet sich, die Werbung des Kunden in das jeweilige Kabelnetz für das Sendegebiet der TV Sender entsprechend den Angaben in der Preisliste einzuspeisen. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Einspeisung in dem Umfang erfolgt, wie der Kabelnetzbetreiber sein Netz zur Verfügung stellt. Insbesondere hat die Firma keinen Einfluss darauf, wo genau und an welche Abnehmer das Signal durch den Kabelnetzbetreiber verbreitet wird. Andere Verbreitungswege wie Fenster in DVB-T-Angeboten oder in Satellitenkanälen gemeinsam mit anderen Programmen, wie Internet oder über Apps, soweit sie von der Firma genutzt werden, sind zulässig jedoch nicht Gegenstand der Leistungspflichten der Firma. Es ist weder eine bestimmte Aufmerksamkeit noch eine bestimmte Werbewirkung vereinbart. Eine besondere Platzierung oder andere Sonderleistungen wie etwa ein Konkurrenzschutz des Kunden bedürfen der Schrift- oder Textform.
5. Der Kunde ist verpflichtet, sendefertiges Material anzuliefern, er trägt das Übermittlungsrisiko. Soweit der Kunde die Erstellung des Materials durch die Firma wünscht, ist das Gegenstand eines gesonderten Produktionsvertrages, dem eigenständige AGB zugrunde liegen.
6. Entspricht das angelieferte Material des Kunden in technischer Hinsicht nicht der vorstehenden Ziffer, kann die Firma die Werbung ohne Einfluss auf den Bestand des Vertrages zurückweisen. Sofern mit angemessenem Aufwand die Sendefähigkeit des Materials hergestellt werden kann, kann die Firma das Material entsprechend aufarbeiten. Der Kunde schuldet die dafür übliche Vergütung auf entsprechenden Nachweis.
7. Die Firma ist in den nachfolgenden Fällen berechtigt, die angelieferte Werbung abzulehnen, ohne dass dies den Bestand des Vertrages berührt:
7.1 Die Werbung erfolgt nicht für den Kunden oder einen ausnahmsweise im Werbevertrag bezeichneten Dritten.
a) Die Werbung läuft inhaltlich oder formal der Programmausrichtung der Firma grob zuwider.
7.2 Die Werbung verstößt gegen medienrechtliche Vorgaben wie insbesondere die Werberichtlinien der Landesmedienanstalten.
7.3 Die Ausstrahlung der Werbung ist konkret oder inhaltsgleich durch behördliche oder gerichtliche Verfügung untersagt.
7.4 Die Firma stellt, ohne dass es Prüfungspflicht hätte, evidente Verstöße zum Beispiel gegen Wettbewerbs,- Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechte fest.
8. Die Firma ist berechtigt, die vorgesehene Ausstrahlung der Werbung aus aktueller programmlicher Disposition unter Beachtung der Interessen des Kunden zu verschieben. Dies gilt auch bei vom Netzbetreiber mitgeteilten Unterbrechungen der Verbreitung, etwa im Fall der Wartung. Der Kunde wird informiert, es sei denn, es handelt sich um eine unwesentliche Verschiebung.
9. Kann die Werbung nicht über alle Verbreitungswege in vertragsgemäßer Weise – gegebenenfalls verschoben entsprechend der vorstehenden Ziffer – ausgestrahlt werden, wiederholt die Firma die Werbung zu einem nächst möglichen vergleichbaren Zeitpunkt, soweit dies für den Kunden mit Blick auf den Inhalt der Werbung noch von Interesse ist.
10. Leistet der Kunde die Rest- und Vorauszahlung trotz nochmaliger Mahnung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, ist die Firma zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages berechtigt und kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verzugsregelungen.
11. Der Kunde stellt die Firma von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung für den Fall der behaupteten Rechtsverletzung durch Inhalte der Werbung frei (insbesondere Verletzung von Urheber-, Persönlichkeitsrechten und Schadenersatz wegen Äußerung). Die Firma übernimmt also keine Haftung für Inhalte der Werbematerialien. Von jeglicher Inanspruchnahme informiert die Firma den Kunden.
12. Die Firma, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit vertraglich nicht abweichend geregelt. Diese Einschränkung gilt nicht für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit Dritte, insbesondere in Fällen der Unterbrechung der Programmverbreitung jenseits des Einflussbereichs der Firma, zum Schadensersatz verpflichtet sind, tritt die Firma diese Ansprüche an den Kunden ab, namentlich Ansprüche gegenüber dem Kabelnetzbetreiber.
13. Die Firma speichert die für die Erfüllung dieses Vertrages notwendigen Daten in elektronischer Form. Eine Verwendung außerhalb des Vertragsverhältnisses findet nur statt, soweit gesetzliche Bestimmungen dies im Einzelfall zulassen oder der Kunde eingewilligt hat.
14. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma. Soweit zwischen den Parteien zulässig, wird der Sitz der Firma als Gerichtsstand vereinbart. Anwendbar ist deutsches Recht ohne die Verweisnormen des internationalen Privatrechts.